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Fitness mit Hilfe des Finanzamtes?

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

als Arbeitgeber können Sie die Arbeitsleistung Ihrer Mitarbeiter nicht nur mit Geld, sondern auch mit Sachzuwendungen vergüten. Liegen die gewährten Sachbezüge für einen Mitarbeiter unter der Freigrenze von € 44 im Monat sind sie sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei.

Zur Vorgeschichte:

Eine wenig erfreuliche Entscheidung hat der Bundesfinanzhof bezüglich der Gewährung von Jahresnetzkarten gefällt. Er geht davon aus, dass bereits im Zeitpunkt des Ticketerwerbs ein nicht mehr entziehbarer Anspruch entsteht, sodass in diesem Monat die Kosten für den Jahresbeitrag entstehen. Die angedachte Zwölftelung des Jahresbeitrags war damit nicht möglich.

Anders sieht es das niedersächsische Finanzgericht bei einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Mitgliedsbeiträge für 12 Monate für die Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anfallen oder aber auf 12 Monate zu verteilen sind.

Der Tenor des steuerzahlerfreundlichen Urteils lautet, dass – ähnlich einem Mietvertrag – das Nutzungsrecht nicht in vollem Umfang mit dem Abschluss des Vertrags entsteht, sondern mit der laufenden Inanspruchnahme.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber für Erholungsbeihilfen (Urlaub) einen Zuschuss bis zu € 156 pro Arbeitnehmer zuzüglich bis zu € 104 für dessen Ehegatten und bis zu € 52 für jedes Kind per anno gewähren, wenn er hierfür eine pauschale Lohnsteuer über 25% abführt. Diese Beihilfen sind sozialversicherungsfrei.

In diesem Sinne: Halten Sie sich mit Hilfe des Finanzamtes fit und bleiben Sie gesund!

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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