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Änderung bei Verpflegungsmehraufwendungen

von Armin Grohmann

Guten Tag,

als Verpflegungsmehraufwand bezeichnet man die zusätzlich anfallenden Kosten, wenn sich eine Person aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte (ab 2014 erste Tätigkeitsstätte) aufhält. Dieser Aufwand ist jedoch nur begrenzt steuerlich absetzbar. Das bisherige dreistufige System der Pauschbeträge für absetzbare Verpflegungsmehraufwendungen wird nun durch das zweistufige System ersetzt. Weiterhin wird zwischen eintägigen und mehrtägigen Dienstreisen unterschieden. 

Eintägige Dienstreise 

Eintägige Dienstreisen können über Nacht oder durch mehrere Auswärtstätigkeiten an einem Tag durchgeführt werden. Wenn der Arbeitnehmer dabei mindestens 8 Stunden von der Wohnung und/oder der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, gilt die Pauschale von € 12. 

Mehrtägige Dienstreise 

Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Dienstreise mit Übernachtung kann ohne eine Mindestabwesenheit eine Pauschale von jeweils € 12 geltend gemacht werden. Für die Zwischentage, an denen der Arbeitnehmer 

24 Stunden abwesend ist, kann eine Pauschale von € 24 in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Arbeitnehmer A tritt am ersten Tag seine Inlandsreise um 16 Uhr an und kehrt am übernächsten Tag um 18 Uhr zurück. Steuerfrei ersetzt werden können: 

Am ersten Tag (Anreisetag):         € 12

Am zweiten Tag:                             € 24

Am letzten Tag (Abreisetag):        € 12

 

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihre Simone Biemek

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