Akten-Einsicht beim Finanzamt
von Armin Grohmann
Guten Tag,
der Antrag auf Akten-Einsicht wird vom Finanzamt meist abgelehnt. Begründung: Die Abgabenordnung (AO), die als „Grundgesetz“ des Steuerrechts gilt, sehe bewusst keine Akten-Einsicht vor.
In der Vergangenheit gab es nur bei Klageverfahren vor dem Finanzgericht die Möglichkeit der Akten-Einsicht. Seit kurzem ticken die Uhren jedoch anders.
So hat beispielsweise das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 06.12.12 (4 LB 11/12) einem Steuerbürger die Akten-Einsicht gewährt. Das Gericht beruft sich in der Begründung auf das Informationszugangsgesetz. Die Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Dem Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein entspricht hier in Nordrhein-Westfalen das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Und das sollten Sie nutzen:
Durch die Einführung des Risikomanagement-Systems bei der Finanzverwaltung werden alle Steuerbürger in sogenannte Risikoklassen eingestuft. Zusätzlich wird ihnen vom Finanzamt ein sogenannter Compliance-Faktor zugewiesen. Dieser drückt aus, inwieweit ihr Handeln mit den geltenden (Steuer-) Regeln übereinstimmt.
Die Information über diese beiden Einschätzungen ist oft hilfreich für Ihre Steuer-Strategie. Für die entsprechende Anfrage haben wir ein Muster-Schreiben vorbereitet. Fordern Sie es gerne bei uns an. Danke!
Eine gute Zeit wünscht Ihnen
Ihr Frank Hartmann
