H+H Info

Außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen

von Armin Grohmann

Guten Tag,

der Gesetzgeber hat den Begriff der außergewöhnlichen Belastungen nur abstrakt gesetzlich definiert. Die hierunter fallenden Hauptbereiche lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Krankheitskosten - Hierzu zählen nicht nur die Arztkosten, sondern auch Aufwendungen für z.B. Brillen und Zahnersatz
  • Pflege- und Pflegeheimkosten für die eigenen Eltern, soweit die Pflegeversicherung dies nicht übernimmt
  • Unterhaltskosten
  • Beerdigungskosten
  • Pauschbetrag für Kosten für die Berufsausbildung des eigenen Kindes, die nicht zu Hause wohnen und bei denen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht

Der Gesetzgeber erwartet jedoch von Ihnen eine zumutbare Eigenbelastung, bevor Sie Ihre Aufwendungen von der Steuer absetzen können. Diese zumutbare Eigenbelastung rechnet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe Ihres Einkommens, präziser, des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte.

 

Hierzu folgendes Beispiel – alte Regelung:

Bei einem verheirateten Ehepaar mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. € 58.550, mussten hiervon 4%, also € 2.342, überschritten werden, bevor Sie weitere Aufwendungen steuerlich absetzen konnten.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass die vom Gesetzgeber vorgegebene Staffelung der Prozente in Abhängigkeit vom Gesamtbetrag der Einkünfte anzusetzen ist und nicht der Prozentsatz, der durch die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte bestimmt war.

 

Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel – neue Regelung:

2% von

€ 15.340

€    306,80

3% von

€ 35.790 (€ 51.130 - € 15.340)

€ 1.073,70

4% von

€   7.420 (€ 58.550 - € 51.130)

€    296,80

Summe

€ 58.550

€ 1.667,30

Durch die geänderte Rechtsprechung können Sie zukünftig steuerlich mehr absetzen,  im Beispielsfall € 664,70, sofern Ihre Aufwendungen über € 1.667,30 liegen.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

Zurück