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Auswirkung der Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

zum 01.01.18 wurde die GWG-Grenze von € 410,00 auf € 800,00 netto erhöht. Doch jetzt fragen Sie sich sicherlich, was das mit den aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu tun haben soll?

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG sind Bilanzierende dazu verpflichtet, Ausgaben und Einnahmen die vor dem Abschlussstichtag bezahlt wurden, aber Aufwand und Ertrag für die Zeit nach dem Stichtag darstellen, gesondert auszuweisen und erfolgswirksam im Folgejahr anzusetzen.

Im Jahr 2010 entschied der Bundesfinanzhof, dass aus Vereinfachungsgründen Beträge bis zur GWG-Grenze nicht abgegrenzt werden müssen. Damals lag die Grenze bei € 410,00.

Sinngemäß gilt dies ab 2018 jetzt bis zu einer Grenze von € 800,00. Ob es hierzu erneut eine Bestätigung der Richter bedarf ist unwahrscheinlich.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Dominik Hübner

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