H+H Info

Betriebsveranstaltungen mit Familienangehörigen

von Armin Grohmann

Guten Tag,

noch in unserer H + H – Info vom 15.11.13 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die anteiligen Kosten eines Familienangehörigen bei Betriebsveranstaltungen dem zugehörigen Arbeitnehmer hinzugerechnet werden. So war schnell die Freigrenze von € 110 überschritten, sodass es in der Folge zu einer Lohnversteuerung kam. Hierzu gab es nur dann eine Ausnahme, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25% abführte.

Der BFH führt nunmehr aus, dass der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand den betroffenen Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, grundsätzlich nicht zuzurechnen ist.

Er begründet dies damit, dass bei der Einladung von Familienangehörige nicht die Entlohnung des Arbeitnehmers für geleistete Dienste, sondern das Interesse des Arbeitgebers an der Förderung des Betriebsklimas im Forderung steht.

Bitte beachten Sie, dass nach wie vor nur übliche Aufwendungen (zum Beispiel Speisen, Getränke, musikalischer Rahmen) von dieser Begünstigung betroffen sind. Dies sieht anders aus, wenn eine Veranstaltung für sich betrachtet bereits einen besonderen Wert hat (zum Beispiel ein Musical oder Konzerte weltberühmter Künstler).

Sie sehen, meine Damen und Herren, dass im Steuerrecht nichts in Stein gemeißelt ist. Wir freuen uns über weitere zukünftige Paradigmenwechsel des BFH zugunsten der Steuerpflichtigen.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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