H+H Info

Betriebsveranstaltungen und Sachbezüge

von Armin Grohmann

Guten Tag,

noch am 15.03.14 konnten wir in unserer H + H - Info auf die erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung des BFH zu Betriebsveranstaltungen hinweisen.

Aber leider mehren sich die Fälle, in denen in unserem Staat aus der demokratischen Dreiteilung der Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative) eine Verschmelzung von Legislative und Exekutive erkennbar ist.

Was bedeutet das?

Immer dann, wenn dem Fiskus (Exekutive) die Rechtsprechung des BFH (Judikative) missliebig aufstößt, gibt es Gesetzesänderungen (Legislative), die im Ergebnis dazu führen, dass gesetzgebendes und gesetzausführendes Organ eine Einheit gegenüber der Rechtsprechung bilden.

Was heißt das im Ergebnis für Sie?

Grundsätzlich bleibt der Betrag von € 110 pro Arbeitnehmer pro Betriebsveranstaltung brutto bestehen.

Neu ist, dass es sich seit dem 01.01.15 nicht mehr um eine Freigrenze, sondern um einen Freibetrag handelt. Dies bedeutet, dass bei Überschreiten der Grenze nicht der gesamte Betrag der Lohn- und Sozialversicherung unterzogen wird, sondern nur noch der übersteigende Betrag. Der Arbeitgeber kann alternativ den übersteigenden Betrag auch mit 25% pauschal versteuern.

Beträgt somit der Aufwand pro Arbeitnehmer € 120, so sind 25% von € 10 = € 2,50 durch den Arbeitgeber abzuführen.

Während der BFH noch davon ausging, dass die Familienangehörigen nicht zur Freigrenze von € 110 zählen, so sind sie jetzt dem Arbeitnehmer zuzurechnen, sodass schnell der Freibetrag von € 110 überschritten werden dürfte.

Im Weiteren ging der BFH davon aus, dass Gemeinkosten – das sind die Kosten, durch die der Arbeitgeber den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung abdeckt – nicht auf die Arbeitnehmer umgelegt werden dürfen.

Anders sieht es nun der Gesetzgeber. Auch diese Kosten, zum Beispiel die Raummiete, werden anteilig auf die Arbeitnehmer umgerechnet.

Lediglich die Selbstkosten des Arbeitgebers (zum Beispiel durch die Zurverfügungstellung eines betriebseigenen Raums) werden nicht auf die Arbeitnehmer verteilt.

Ob hierdurch ein weiterer Beitrag zur Vereinfachung des Steuerrechts geleistet wurde, mögen Sie selbst entscheiden.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

 

P.S. Bitte beachten Sie, dass die € 44-Grenze für Sachbezüge (zum Beispiel Tankgutscheine) trotz zwischenzeitlich anders lautender Absichten nicht geändert wurde.

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