H+H Info

"Brauchen Sie eine Rechnung?"

von Armin Grohmann

Guten Tag,

mit unserer H + H – Info vom 15.07.10 hatten wir Sie darüber informiert, dass das Finanzamt 20% auf haushaltsnahe Dienstleistungen, maximal bis zur Höhe von € 1.200 (also zum Beispiel Handwerkerleistungen bis zu € 6.000), als Steuerabzug zulässt.

Ganz so uneigennützig wie es auf den ersten Blick erscheint, ist diese Regelung der Finanzverwaltung nicht. Man wollte damit der Schwarzarbeit Einhalt gebieten und die Ausstellung von Rechnungen begünstigen. 

Doch wir würden nicht in Deutschland leben, wenn es nun nicht doch ein bisschen komplizierter ginge. Warum?

Nunmehr soll zwischen haushaltnahen Dienstleistungen, die eher handwerklichen Tätigkeiten entsprechen und gutachterlichen Arbeiten unterschieden werden. Nur noch Rechnungen, die handwerklichen Tätigkeiten zugeordnet werden, sollen absetzbar sein. Zu Recht werden Sie fragen, was das mit Ihnen zu tun hat. Am Beispiel des Schornsteinfegers wird klar, dass die Feuerstättenschau wohl eher einer gutachterlichen Tätigkeit entspricht, nicht jedoch die Reinigung des Schornsteins.

Hintergrund hierzu ist, dass auch bereits in der Vergangenheit keiner „an den Rechnungen des Schornsteinfegers oder zum Beispiel des Prüfers für Fahrstühle oder Legionellen vorbei kam“. Warum also diesen Bereich steuerlich interessanter gestalten?

So dürfen wir uns zukünftig damit auseinandersetzen, wie hoch der gutachterliche und wie hoch der handwerkliche Anteil bei verschiedenen Dienstleistungen sein wird.

Wer an einen verspäteten Aprilscherz glauben mag, den verweisen wir gerne auf die hierzu ergangene 37-seitige Anweisung der Finanzverwaltung.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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