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Bürokratieabbau beschlossen

von Armin Grohmann

Guten Tag,

in § 141 der Abgabenordnung (AO) wird unter anderem geregelt, dass gewerbliche Unternehmer, deren Umsatz mehr als € 500.000 oder deren Gewinn mehr als € 50.000 im Jahr beträgt, verpflichtet sind, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu machen.

Sollten Sie also eine dieser beiden Grenzen überschreiten, wird Sie das Finanzamt darauf aufmerksam machen. Von Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres an gilt es dann, diese Pflichten zu erfüllen.

Liegen Sie unterhalb dieser Grenzen dürfen Sie in einem vereinfachten Verfahren (Einnahmen-Überschuß-Rechnung) Ihren Gewinn ermitteln. Hier gilt das Zu- und Abflussprinzip. Das heißt, dass nur die Zahlungsein- beziehungsweise -ausgänge des laufenden Jahres zu berücksichtigen sind.

Bei Überschreiten dieser Grenzen müssen Sie Ihre Buchhaltung nach dem Verursachungsprinzip aufstellen. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle einem Wirtschaftsjahr zuzuordnenden Vorgänge, unabhängig von der tatsächlichen Zahlung, zu erfassen sind. Das erfordert in der Praxis die Einrichtung einer doppelten Buchführung und die Erstellung einer Bilanz.

Sie können erkennen, dass Sie im Rahmen der Einnahmen-Überschuß-Rechnung durch Ihr Zahlungsverhalten Einfluss auf den Gewinn nehmen können. So empfiehlt es sich in wirtschaftlich erfolgreichen Jahren die Steuerlast durch das Vorziehen von Betriebsausgaben oder die Verzögerung von Betriebseinnahmen in ertragsschwächere Jahre zu verlagern.

Durch das Bürokratieabbaugesetz hat der Gesetzgeber die Grenzbeträge auf € 600.000 beziehungsweise € 60.000 angehoben. Diese Grenzen gelten ab 2016.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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