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Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt rückwirkende Rechnungsberichtigung

von Armin Grohmann

Guten Tag,

das Finanzamt versagte einem Steuerpflichtigen den rückwirkenden Vorsteuerabzug aus empfangenen Leistungen, da der Leistungsgegenstand – nach Auffassung der Finanzverwaltung – nicht hinreichend genau bezeichnet war. Der für den Steuerpflichtigen tätige Rechtsanwalt hatte wie folgt fakturiert: „Ich erlaube mir, das vereinbarte Beraterhonorar wie folgt abzurechnen“. Im späteren Klageverfahren legte der Steuerpflichtige Rechnungen vor, in denen der Gegenstand der Leistungen genauer bezeichnet wurde.

Das Finanzgericht lehnte dennoch die Klage ab, weil seiner Auffassung nach die Berichtigung dann keine Berücksichtigung entfalten dürfe, wenn die berichtigten Rechnungen erst nach dem Ergehen der Einspruchsentscheidung vorgelegt werden.

Dieser Auffassung widersprach der BFH unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, dass eine Rechnungsberichtigung erst ab dem Zeitpunkt der Berichtigung gilt, aufgegeben.

Sie haben somit bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Zeit, Rechnungsberichtigungen vorzulegen.

Bitte achten Sie darauf, dass eine berichtigungsfähige Rechnung nur dann vorliegt, wenn Sie neben dem zu berichtigenden Bestandteil der Rechnung zumindest weitere Angaben über Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Der Vorteil dieser geänderten BFH-Rechtsprechung liegt auf der Hand: In den oftmals mehrjährigen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung entfällt bei entsprechender Anerkennung der Rechnungen die Zinsberechnung. Immerhin geht die Finanzverwaltung weiterhin von stolzen 6% pro Jahr aus.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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