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Das Mindestlohngesetz (MiLoG) - und was daraus wurde

von Armin Grohmann

Guten Tag,

am 15.01.15 habe ich Sie zum Thema MiLoG informiert. In der Zwischenzeit sind kaum Änderungen zur Klarstellung und Erleichterung beschlossen und durchgeführt worden. Das heißt, das Gesetz ist nicht einfacher geworden und birgt weiterhin erhebliche Unsicherheiten. Also, was hat sich getan?

Die guten Nachrichten zuerst: Der von vielen vorausgesagte Stellenabbau hat bisher nicht stattgefunden. Und die Dokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) ist angepasst worden. Folgende Erleichterungen bei der Aufzeichnung der Arbeitszeiten sind seit 01.08.15 gültig:

  • Für Arbeitnehmer/-innen, die ausschließlich mobil tätig sind, wurde die Aufzeichnungspflicht auf die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit reduziert. Alle anderen Verpflichtungen bleiben in demselben Umfang wie bisher bestehen.
  • Die Aufzeichnungspflicht entfällt für alle Arbeitnehmer/-innen, deren „verstetigtes regelmäßiges" Monatsentgelt die Grenze von € 2.000 brutto überschreitet wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Als verstetigtes Arbeitsentgelt sind dabei alle Entgeltbestandteile, die den betroffenen Arbeitnehmer/-innen regelmäßig monatlich zufließen, zu verstehen.
  • Auch für alle Familienangehörigen, die im Betrieb des Arbeitgebers mitarbeiten, entfällt die Aufzeichnungspflicht. Das gilt bei juristischen Personen (z. B. GmbH) auch für die Familienangehörigen des Geschäftsführers oder – bei rechtsfähigen Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) – auch für die Familienangehörigen eines Mitglieds.

Aber: Damit es nicht zu einfach wird, besteht die schon immer geltende Grenze von mehr als € 2.958 brutto weiter.

Fazit: Beim Mindestlohn bleibt eigentlich alles so unsicher wie es war – so dass Sie permanent mit der Unsicherheit umgehen müssen, eventuell irgendetwas falsch gemacht zu haben.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihre Barbara Schwamborn

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