Dauerbrenner betriebliche Fahrräder und E-Bikes
von Sabrina Ebelnkamp
Guten Tag,
zum o.g. Thema hatten wir uns bereits wiederholt in unserer H+H-Info geäußert. Aufgrund der Rückfragen und der nicht auf den ersten Blick verständlichen Regelungen, hier noch einmal eine Zusammenfassung des Sachverhalts:
Regelungen bis zum 31.12.18
Unabhängig davon, ob es sich um eine Gehaltsumwandlung oder eine Gehaltserhöhung handelt, sind 1% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil für Ihre Privatfahrten zu versteuern. Hiermit abgegolten sind auch die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte. Steuerfrei bleibt jedoch die Aufladung des E-Bikes beim Arbeitgeber.
Regelungen nach dem 31.12.18
Wird Ihnen ein Fahrrad oder E-Bike in Form einer Gehaltserhöhung zur Verfügung gestellt, entfällt die 1%-ige Versteuerung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten. Dies gilt auch dann, wenn das E-Bike bereits vor dem 01.01.19 angeschafft wurde. Auf den Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung des E-Bikes kommt es somit nicht an.
Sollte Ihnen das Fahrrad oder E-Bike aus einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt werden, beträgt der geldwerte Vorteil nur 0,5% des Bruttolistenpreises.
Bitte beachten Sie, dass diese Regelungen nur dann gelten, wenn es sich um ein E-Bike handelt, dessen Motorgeschwindigkeit nur bis 25 km/h unterstützt wird. Ansonsten gelten die Regelungen für E-Fahrzeuge.
Eine gute Zeit wünscht Ihnen
Ihr Uwe Hübner