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Die 10-Tage-Regel bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben

von Armin Grohmann

Guten Tag,

welche Einnahmen und Ausgaben sind in der Gewinnermittlung welchem Kalenderjahr zuzurechnen?

Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung gibt es eine klare Regel: sie werden dem Jahr zugeordnet, in dem sie wirtschaftlich veranlasst waren.

Anders sieht es aus, wenn man den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Hier gilt eigentlich das Zu- und Abflussprinzip, also die steuerliche Berücksichtigung zum Zeitpunkt des Geldflusses. Aber die Betonung liegt auf eigentlich, denn – wie sooft im Steuerrecht – gibt es zu dieser Regelung eine Ausnahme. Und zwar zum Jahreswechsel bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (und Einnahmen). Diese müssen, entgegen des Zu- und Abflussprinzips, im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfasst werden, auch wenn sie schon kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Wirtschaftsjahres abfließen. So sieht es § 11 EStG vor und definiert als „kurze Zeit“ einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen.

 

Insbesondere im Zusammenhang mit USt-Vorauszahlungen sind hier  einige Stolperfallen zu beachten. Die Vorauszahlungen für das IV. Quartal bzw. für Dezember sind in der Regel (wenn kein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt wurde) am 10.01. des Folgejahres fällig. Ist der 10.01. jedoch ein Sonn- oder Feiertag, verschiebt sich gem. § 108 Abs. 3 AO das Fristende auf den nächsten Werktag, also den 11.01. In welches Jahr gehört nun die USt-Vorauszahlung?

Mit diesem Problem haben sich der Bundesfinanzhof (BFH) und die Oberfinanzdirektion NRW (OFD) befasst und eindeutig klar gestellt, dass es keine Verlängerung des 10-Tage-Zeitraums gibt. Die bis zum 10. Januar fällige und gezahlte Umsatzsteuer Dezember wird also bei den Betriebsausgaben des Vorjahres erfasst; gleichlautend eine USt-Erstattung bis zum 10.01. als Einnahme.

Bei erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung gilt die USt im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen, also zum 10. Januar. Bei einer Scheckzahlung wird der Zeitpunkt der Übergabe des Schecks berücksichtigt.

Bitte beachten Sie, dass von dieser 10-Tage-Regel auch andere regelmäßig wiederkehrende Ausgaben betroffen sind, wie z.B. Mieten, Versicherungen, Zinsen...

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihre Annette Richter

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