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Dienstwagenbesteuerung: Selbst getragene Kosten sind jetzt abzugsfähig

von Armin Grohmann

Guten Tag,

fahren Sie einen Dienstwagen und dürfen diesen auch privat nutzen, so ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Ihre Zuzahlungen, z.B. für Benzin, mindern diesen geldwerten Vorteil. Unser höchstes Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hat mit Urteil vom 30.11.16 (VI R 2/15) den folgenden Fall entschieden:

Ein Außendienstmitarbeiter bekam einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, für dessen Privatnutzung er € 6.300 als geldwerten Vorteil zu versteuern hatte. Seine Kraftstoffkosten musste er selber bezahlen, immerhin € 5.600 im Jahr. Und diesen Betrag wollte er steuerlich anerkannt bekommen. Der BFH hat nun seinen Anspruch bestätigt. Selbst wenn der geldwerte Vorteil pauschal nach der 1%-Regelung berechnet wird, kann er durch konkret nachweisbare Ausgaben vermindert werden.

In einem zweiten Fall, den der BFH ebenfalls am 30.11.16 (VI R 49/14) entschieden hat, waren die Wertverhältnisse etwas anders:

Der geldwerte Vorteil betrug € 4.500, die Zuzahlungen € 6.000. Bei voller Anrechnung der Zuzahlungen wäre aus dem geldwerten Vorteil ein „geldwerter Nachteil“ geworden. Und dies lässt der BFH nicht zu. Zuzahlungen können also nur in der Höhe abgezogen werden, in der ihnen auch ein geldwerter Vorteil gegenüber steht. Im hier entschiedenen Fall waren das also € 4.500.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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