Doppelbesteuerung der gesetzlichen Rente ist rechtswidrig!
von Sabrina Ebelnkamp
Guten Tag,
mit Urteil vom 19.05.21 – XR 33/19 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das derzeitige Rentenmodell, das ab 2005 als Alterseinkünftegesetz eingeführt wurde, rechtswidrig ist, wenn es zur Doppelbesteuerung führt. Dies ist dann gegeben, wenn die Vorsorgeaufwendungen, die Sie steuerlich absetzen können, geringer sind als die Höhe des steuerpflichtigen Anteils Ihrer Rente. Hierzu ein Beispiel:
In 2020 können Sie 90 % der Vorsorgeaufwendungen steuerlich in Abzug bringen. Wenn Sie jedoch Ihre Rente in 2040 oder später erhalten, müssen Sie 100 % der Rente versteuern.
Noch deutlicher wird es, wenn Sie z. B. in 2005 nur 60 % Ihrer Einzahlungen steuerlich geltend machen konnten, aber Ihre Rente ab 2020 mit 80 % versteuert werden muss.
Wie die Doppelbesteuerung vermieden werden kann, ist z. Z. noch offen.
Bei einer genaueren Betrachtung müsste u. a. die über die Jahre der Ansparphase erfolgte sukzessive Absenkung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden und bei Bezug der Rente die voraussichtliche statistische Lebenserwartung, die bei Männern und Frauen unterschiedlich ausfällt. Auch der Familienstand müsste einfließen, da bei Unverheirateten keine Witwen(r)rente anfallen wird.
Dies sind nur einige Aspekte, um zu einer genauen Ermittlung zu kommen.
Vermutlich wird sich der Gesetzgeber daher eine Vereinfachungsregel einfallen lassen, die möglicherweise auf eine höhere Abzugsfähigkeit der Einzahlungen in der Ansparphase hinauslaufen wird und/oder auf eine spätere Vollversteuerung der Rente. Bis dahin sollen alle Steuerbescheide vorläufig gestellt werden. Wir sind gespannt und werden kontrollieren, dass Ihre Bescheide „offen“ bleiben.
Eine gute Zeit wünscht Ihnen
Ihr Uwe Hübner
