H+H Info

E-Bikes für Arbeitnehmer

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

bereits in unserer H+H-Info vom 01.12.17 hatten wir auf die steuerlichen Vorteile der Gewährung eines Mitarbeiter-E-Bikes hingewiesen.

Häufig beinhalten die zugrundeliegenden Leasingverträge, dass der Arbeitnehmer das von ihm genutzte Bike zu einem Restwert von 10% des ursprünglichen Listenpreises erwerben kann.

Hier schaltet sich jedoch die Finanzverwaltung ein, die davon ausgeht dass, sofern kein anderer Nachweis geführt werden kann, aus Vereinfachungsgründen mit einem Restwert von 40% gerechnet werden muss.

Was bedeutet das?

In Höhe des Differenzbetrages zwischen 10 und 40% entsteht ein geldwerter Vorteil der sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig ist.

Beispiel:

Listen-Neupreis des Bikes € 3.500 
Ansatz der Finanzverwaltung mit 40% € 1.400
Kaufpreisangebot in Höhe von 10% des Listen-Neupreises

€    350

Fazit: € 1.050 müssen als Sachbezug nachversteuert werden.

Die Problematik kann dann abgefedert werden, wenn der Leasinggeber eine Pauschalversteuerung in Höhe von 30% gemäß § 37b EStG vornimmt. Diese Kosten in Höhe von € 315 könnte er auf das Kaufpreisangebot von € 350 hinzuschlagen, sodass für ihn kein Nachteil entstünde.

Sollte das Modell für Sie von Interesse sein, stehen wir Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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