Ehegatten-Arbeitsverhältnisse und Sozialversicherung
von Armin Grohmann
Guten Tag,
steuerlich hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) Überstunden, die im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses geleistet werden, als nicht relevant eingestuft (siehe unsere H + H – Info vom 01.12.13). Soweit, so gut. Doch was passiert im Bereich der Sozialversicherung?
Das Thema „Mindestlohn“ ist in aller Munde. Es besteht also die Gefahr, dass durch – unentgeltliche – Überstunden der Mindestlohn unterschritten wird. Die Folge ist, dass dann der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen und dem tarifvertraglich geschuldeten Arbeitslohn der Sozialversicherung unterworfen wird. Die Sozialversicherungsbeiträge entstehen – anders als bei der Lohnsteuer – bereits in dem Moment, in dem der Arbeitgeber den Arbeitslohn schuldet.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) führt ihre – lückenlose! – Betriebsprüfung jeweils für vier zusammenhängende Kalenderjahre durch. Die zuvor beschriebene Konstellation (Unterschreitung des Mindestlohns) kann dann – je nach Sachverhalt – schnell zu Nachzahlungen im vier- oder sogar fünf-stelligen Bereich führen.
Fazit 1: Zur steuerlichen gehört unabdingbar auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.
Fazit 2: Vereinbaren Sie eine angemessene Vergütung und beachten Sie die vereinbarte Arbeitszeit.
Eine gute Zeit wünscht Ihnen
Ihr Frank Hartmann
