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Energiepauschale

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

mit der sog. Energiepauschale (EPP) möchte der Gesetzgeber diejenigen entlasten, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit eine Mehrbelastung durch die gestiegenen Fahrtkosten zu tragen haben.

Somit erhalten alle Arbeitnehmer (genauer: Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) mit der Septemberabrechnung die EPP über brutto € 300,00.

Auch Geringfügig Beschäftigte erhalten die EPP, müssen jedoch ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich hierbei um das erste Dienstverhältnis handelt. Dies gilt jedoch nicht für Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. Sie können die EPP nur über ihre Einkommensteuererklärung 2022 beantragen.

Den Arbeitgebern wird die verauslagte EPP über eine geminderte Lohnsteuervoranmeldung vom Finanzamt „erstattet".

Wenn Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen, reduziert sich die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal um € 300,00.

Da die EPP sozial ausgestaltet sein soll, ist dieser Betrag steuerpflichtig, so dass der Auszahlungsbetrag (netto) von der persönlichen Steuerbelastung abhängig ist.

Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen oder Renten erhalten die EPP nicht, da sie keine Mehrbelastung aufgrund der gestiegenen Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit haben.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Dominik Hübner

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