H+H Info

Erbschaftsteuerreform - in letzter Sekunde

von Armin Grohmann

Guten Tag,

in unserer H+H-Info vom 15.09.16 hatten wir Sie auf die „verfahrene“ Situation des Gesetzgebungsverfahrens und seinen möglichen Konsequenzen hingewiesen.

Den Warnschuss des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber ernst genommen, so dass es in der Nacht vom 21. auf den 22.09.16 zu einer Einigung im Vermittlungsausschuss gekommen ist. Am 30.09.16 wurde das Gesetz im Bundestag beschlossen, am 14.10.16 im Bundesrat.

Die Gesetzesänderung erfasst alle Erwerbe nach dem 30.06.16. Davor gilt das alte Recht.

Für alle Steuerpflichtigen, die kein Betriebsvermögen übertragen wollen, erfolgt Entwarnung. Es ergeben sich keine Änderungen. Hierzu bestand auch keine Veranlassung, da das Bundesverfassungsgericht ausschließlich die Übertragung von Betriebsvermögen als mit dem Grundgesetz unvereinbar betrachtet hatte.

Dies insbesondere von dem Hintergrund, dass

  • ein umfassender Verschonungsabschlag von 85 bzw. 100% unabhängig vom Wert des Erwerbs und einer individuellen Bedürfnisfeststellung gewährt wurde,
  • die Lohnsummenregelung nicht für Betriebe bis zu 20 Arbeitnehmern galt,
  • die Grenze von bis zu 50% für unschädliches Verwaltungsvermögen als zu hoch und missbräuchlich gestaltbar angesehen wurde.

Der Gesetzgeber hat daher folgende Neuregelungen beschlossen:

  • Neue Verfahrensweise zur Berechnung des begünstigten Vermögens
  • Möglicher Bewertungsabschlag für Familienunternehmen bis zu 30%
  • Bei Vermögen von mehr als € 26.000.000 wird der unverändert gebliebene Verschonungsabschlag von 85 bzw. 100% sukzessive abgeschmolzen. Alternativ – in Abhängigkeit von der Bedürftigkeit des Beschenkten – kann ein Antrag auf Steuererlass gestellt werden
  • Es wurden neue Stundungsregelungen eingeführt
  • Nur noch Unternehmen bis zu 5 Arbeitnehmern sind vom Lohnsummentest befreit. Danach gibt es eine stufenweise Verschärfung des Lohnsummentests bis zu 20 Arbeitnehmern
  • Der Kapitalisierungsfaktor für das Ertragswertverfahren wurde vom 17,86-fachen auf das 13,75-fache reduziert.

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass an die Stelle des alten Regelwerks ein sehr komplexes Verfahren beschlossen wurde. Es mehren sich bereits einige kritische Stimmen, die auch diesen Versuch des Gesetzgebers wieder als verfassungswidrig betrachten.

Sollten Sie Ihr Unternehmen steueroptimal auf Ihre Nachkommen übertragen wollen, werden wir gerne behilflich sein, Sie durch diesen Dschungel steueroptimiert zu führen.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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