H+H Info

Erstausbildungskosten

von Armin Grohmann

Guten Tag,

unser höchstes deutsches Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), besteht aus mehreren Senaten. Manchmal entscheiden zwei verschiedene Senate zum gleichen Thema. So auch zu den Erstausbildungskosten:

Mit den Entscheidungen vom 28.07.11 (VI R 38/10 und VI R 7/10) hat der BFH Studien- und Ausbildungskosten zum Werbungskostenabzug zugelassen. Und: Mit diesen Sensationsurteilen hat sich der 6. Senat (!) des BFH zum Anwalt der Steuerbürger gemacht und eine „Revolution bei den Bildungsaufwendungen“ (Ismer) ausgelöst.

 

Der 8. Senat des BFH sieht die Sache jedoch ganz anders: Am 05.11.13 (VIII R 22/12) hat er entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, das eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht (!) als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.

Aber der 6. Senat kontert aktuell: Gleich mit zwei Beschlüssen (VI R 2/12 und VI R 8/12) verteidigt er seine Sichtweise, dass alle Aufwendungen einer Erstausbildung steuerlich abzugsfähig sind, und ruft das Bundesverfassungsgericht an. Dieses soll nun klären, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 9 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Die Argumente des 6. Senat des BFH sind stark: Die Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Außerdem gehörten diese Kosten zum zwangsläufigen und pflichtbestimmten Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers stehe.

Wenn Sie Ihre Chancen beziehungsweise die Chancen Ihrer Kinder insoweit wahren wollen, sprechen Sie uns gerne an.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

Zurück