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Fahrstrecke: Fiskus zählt die Kilometer

von Armin Grohmann

Guten Tag,

für Ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie € 0,30 pro Entfernungskilometer steuerlich geltend machen. Sind Sie selbständig tätig, handelt es sich um Betriebsausgaben, sind Sie nichtselbständig tätig, sind es Werbungskosten. Im Einkommensteuergesetz (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) ist vorgegeben, dass für die Berechnung die „kürzeste Straßenverbindung“ zu Grunde zu legen ist. Was gilt als „kürzeste Straßenverbindung“?

Stellen Sie sich vor, Sie fahren täglich mit dem Moped zur Arbeit. Die kürzeste Strecke würde über eine Autobahn oder eine Bundesstraße führen. Beide dürfen Sie mit dem Moped nicht benutzen. Denklogisch wäre damit die längere Umwegstrecke die kürzeste Straßenverbindung. Doch unsere höchsten Steuerrichter sehen das anders:

Mit Urteil vom 24.09.13 (VI R 20/13) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die kürzeste Strecke unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel oder den tatsächlichen Kosten einheitlich für alle gelte. Angeblich habe der Gesetzgeber hier zulässig pauschaliert. So soll es auch keine Rolle spielen, wenn auf der kürzesten Strecke Straßenbenutzungsgebühren anfallen. Und hier gleich die Ausnahme hinterher:

Sie dürfen eine längere Strecke steuerlich ansetzen, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig für Ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Und „offensichtlich verkehrsgünstiger“ als die kürzeste Straßenverbindung ist die tatsächlich von Ihnen benutzte Straßenverbindung dann, „wenn mit ihrer Benutzung eine Zeitersparnis oder sonstige Vorteile aufgrund von Streckenführung, Schaltung von Ampeln o.ä. verbunden sind“.

So sehr wir uns über die Ausnahme freuen, so schwammig ist die Formulierung. Der BFH wird sich also irgendwann wieder mit diesem Thema zu beschäftigen haben.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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