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Fahrtkosten bei "Erster Tätigkeitsstätte" und Auswärtstätigkeit

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

bei den Werbungskosten können Fahrtkosten geltend gemacht werden. Dafür muss zwischen den Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und den Fahrten zu beruflichen Auswärtstätigkeiten unterschieden werden. Die Differenzierung wird anhand des Beispiels eines Berufssoldaten deutlich:

Die erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitsgebers oder des Dienstherrn, dem der Berufssoldat dauerhaft zugeordnet ist. In der Regel ist dies seine Stammeinheit. Eine Dauerhaftigkeit liegt dann vor, wenn eine unbefristete Zuordnung oder eine Zuordnung von mehr als 48 Monaten vorliegt. Bei Unklarheiten ist es immer ratsam, sich die erste Tätigkeitsstätte bescheinigen zu lassen. Im Rahmen der Werbungskoten greift die Entfernungspauschale von 0,30 €/km, ab dem 21.Kilometer 0,35 €/km, bis zu 4.500 € ohne Nachweis.

Wird ein Berufssoldat ohne zeitliche Befristung versetzt oder abkommandiert, so begründet er eine neue erste Tätigkeitsstätte. Wird er hingegen mit einer zeitlichen Befristung bis zu 48 Monate versetzt oder abkommandiert, fehlt die dauerhafte Zuordnung und er begründet keine neue erste Tätigkeitsstätte. Es handelt sich dann um eine berufliche Auswärtstätigkeit.

Bei beruflicher Auswärtstätigkeit können neben den Fahrtkosten auch Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten angesetzt werden.

Zudem können alternativ zum pauschalen Ansatz der Fahrtkosten mit 0,30 € bzw. 0,35 €/km die tatsächlichen Kosten für den eigenen Pkw angesetzt werden. Zum Nachweis der beruflich gefahrenen km empfiehlt sich die Führung eines Fahrtenbuches. Zudem sind sämtliche im Laufe des Jahres angefallenen Kosten zu erfassen, um höhere Fahrtkosten pro km nachweisen zu können.

Bei weiteren Fragen rund um das Thema Werbungskosten bei Berufssoldaten stehe ich gerne zur Verfügung.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihre Lea Schneider

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