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Finanzamts-Fehler sind keine Steuerhinterziehung

von Armin Grohmann

Guten Tag, 

immer mal wieder kommt es vor, dass das Finanzamt Fehler zu Gunsten des Steuerbürgers macht. Regelmäßig erreicht uns dann die Frage: "Müssen wir das dem Finanzamt mitteilen?“ 

Genauso regelmäßig kommt von uns das „Nein!“ 

Und nun hat unser höchstes Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), mit Urteil vom 04.12.2012
(VIII R 50/10) diese Sichtweise bestätigt. Der Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: Ein Steuerbürger hat eine fehlerfreie Steuererklärung mit positiven Einkünften eingereicht. Das Finanzamt tauschte versehentlich das Vorzeichen, so dass der Steuerbescheid negative Einkünfte ausgewiesen hat. Diese negativen Einkünfte stehen per Verlustvortrag im Folgejahr zur Verrechnung zur Verfügung. Konsequent hat der Steuerbürger in seiner nächstjährigen Steuererklärung diesen Verlust – neben seinen positiven Einkünften – eingetragen. Das Finanzamt entdeckte den – eigenen – Fehler und eröffnete gegen den Steuerbürger ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Doch der BFH spielte nicht mit: 

Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgibt, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er auf Grund eines Fehlers des Finanzamtes zu viel Steuern erstattet bekommt. Die Tatsache einer „fehlerfreien Steuererklärung“ rückt der Bundesfinanzhof dabei weit in den Vordergrund. Ist dies nicht der Fall oder liegen Anhaltspunkte vor, dass die Finanzverwaltung in die Irre geführt wurde, ist der Vorwurf der Steuerhinterziehung sicherlich schwer zu entkräften. Bis dahin gilt: Finanzsamts-Fehler sind keine Steuerhinterziehung.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen 

Ihr Frank Hartmann

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