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Gefahr Scheinselbständigkeit

von Armin Grohmann

Guten Tag,

aktuell machen vermehrt selbständige Kellner von sich reden, die ein Gewerbe als Partyservice angemeldet haben und dann auf selbständiger Basis für einen Gastwirt arbeiten. Auf den ersten Blick für den Gastwirt eine willkommene Lösung: Er muss keine Lohnabrechnung erstellen, keine Lohnsteuer einbehalten und abführen. Und darüber hinaus spart er auch noch seinen Arbeitgeber-Anteil der Aufwendungen für die Sozialversicherung. Diese Lösung wird allerdings keinen Bestand haben.

Die Betriebsprüfung der Sozialversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV), und zwar lückenlos für alle Unternehmen und alle Jahre. Im Rahmen dieser Betriebsprüfungen werden sämtliche Arbeitsverhältnisse der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unterzogen. Dabei kommt es – wie so oft – auf das „Gesamtbild der Verhältnisse“ an. Die Wesensmerkmale sind die Gleichen wie bei der lohnsteuerlichen Arbeitnehmereigenschaft:

  • Weisungsrecht des Arbeitgebers
  • Feste Arbeitszeiten
  • Bestimmung des Ortes der Arbeit
  • Kein finanzielles Risiko
  • Organisatorische Eingliederung
  • Berichtspflicht gegenüber dem Arbeitgeber
  • Keine unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten

Der aktuelle § 7 SGB IV enthält keine vollständige Aufzählung aller Arbeitnehmermerkmale. Vielmehr beschränkt er sich auf die allgemeine Formulierung „…Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers..."

Das führt in der Praxis dazu, dass sich die Betriebsprüfer der DRV daran orientieren, ob solche oder vergleichbare Tätigkeiten entweder beim gleichen oder bei einem anderen Arbeitgeber typischerweise durch Arbeitnehmer ausgeführt werden. Und da hat der Kellner halt keine Chance, beim Gastwirt als Selbständiger anerkannt zu werden. Das Gleiche gilt für die zahllosen selbständigen Fuhrunternehmer, die ohne eigenen LKW auf Stundenbasis für Speditionen fahren. Auch Subunternehmer von Baufirmen werden oft als Arbeitnehmer eingestuft, wenn sie ihren Auftraggebern ausschließlich Rechnungen stellen, in denen sie ihre Leistung nach Arbeitsstunden abrechnen. Dies jedenfalls dann, wenn sie dabei Stundensätze zu Grunde legen, die den Einsatz eigener Arbeitsmittel ausschließen.

Nicht nur die „Kleinen“ haben Ärger mit der Sozialversicherung: So verlangte die DRV vom Deutschen Bundestag 1,5 Millionen Euro an Sozialabgaben für die 43 Besucherführer, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit als Honorarkräfte beschäftigt wurden.

Sie sehen, die Scheinselbständigkeit ist ein brisantes Thema. Sollten Sie trotz Beachtung der oben genannten Kriterien unsicher sein, ob Scheinselbständigkeit gegeben ist, beantragen wir für Sie gerne die sogenannte Statusfeststellung bei der Sozialversicherung. Erfolgt diese bei der DRV, so hat sie Bindungswirkung für alle Sparten der Sozialversicherung. So erhalten Sie Rechtssicherheit.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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