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GmbH-Geschäftsführerinnen und Elternzeit

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

laut der aktuellsten Statistik aus dem Jahre 2017 lag der Frauenanteil unter Führungskräften in Deutschland bei 29,2%. Geringer fällt das Ergebnis bei GmbH-Geschäftsführerinnen aus. Von den rund 240.000 Geschäftsführer/-innen in Nordrhein-Westfalen sind rund 17% weiblich. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob GmbH-Geschäftsführerinnen einen Rechtsanspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben.

Die Antwort ist einfach. In aller Regel nicht, weil GmbH-Geschäftsführerinnen nicht als Arbeitnehmerinnen im arbeitsrechtlichen Sinne gelten. Anders dagegen bei Fremdgeschäftsführerinnen. Der Arbeitnehmerinnen-Status liegt dann vor, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

  • weisungsgebunden
  • Regelungen zum Arbeitsort
  • Regelungen zur Arbeitszeit
  • dem beherrschenden Gesellschafter disziplinarisch untergeordnet
  • Entscheidungen nur mit Erlaubnis treffen dürfen
  • geringes Budget

Liegt dies nicht vor, sind sie keine Arbeitnehmerinnen und haben somit keinen Anspruch auf Elternzeit. Das gleiche gilt für das Mutterschutzgesetz (MuSchG) für alle werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nicht aber für die Organe von Kapitalgesellschaften.

Wer keine Arbeitnehmerin ist und vom Mutterschutz oder der Elternzeit profitieren will, muss dies in seinem Anstellungsvertrag als Geschäftsführerin festhalten. Tut sie das nicht, hat sie kein Anrecht darauf. Sollte die GmbH dennoch eine oben genannte Leistung ohne vertragliche Grundlage gewähren, stellt dies eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Höchstrichterlich ist dieser Vorgang noch nicht entscheiden, da noch keine Geschäftsführerin geklagt hat.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihre Lea Schneider

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