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Inflationsausgleichsprämie

von Furtok media

Guten Tag,

ab dem 26.10.22 bis zum 31.12.24 können Arbeitgeber/-innen ihren Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei einen Betrag von bis zu € 3.000 auszahlen.

Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, so dass auch geringere Beträge gezahlt werden können.

Grundsätzlich müssen dabei nicht alle Arbeitnehmer/-innen aus der Sicht des Steuerrechts gleichbehandelt werden. Es könnten sich allerdings Streitpunkte aus dem Arbeitsrecht ergeben.

Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt werden.

Freiberufler und Gewerbetreibende profitieren jedoch nicht von dieser Regelung.

Die Inflationsausgleichsprämie wird vom Staat nicht erstattet. Der/Die Arbeitgeber/-innen können sie jedoch als Betriebsausgaben absetzen. Die Arbeitnehmer/-innen müssen die Leistung auch nicht unter dem sogenannten Progressionsvorbehalt versteuern.

Durch den Bezug auf die Arbeitnehmereigenschaft im Gesetzestext kann die Leistung auch an Gesellschafter-Geschäftsführer/-innen und geringfügigen sowie kurzfristig beschäftigten Mitarbeiter/-innen ausgezahlt werden. Um bei Gesellschafter-Geschäftsführer/-innen auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich eine entsprechende Dokumentation, dass es sich um Arbeitslohn handelt und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wird. Hilfreich wäre es, wenn auch andere Mitarbeiter/-innen des Unternehmens die Prämie erhalten würden.

Auch bei Familienangehörigen ist auf den Fremdvergleich zu achten. Das heißt, dass bei Zahlungen an fremde Arbeitnehmer/-innen die Anerkennung der Leistungen an Familien-Arbeitnehmer/-innen erleichtert wird.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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