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Jahressteuergesetz 2019

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

das Jahressteuergesetz 2019, in der derzeit offiziellen Version als „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, enthält u. a. folgende Regelungen:

Elektromobilität

Bis zum 31.12.30 soll die geltende Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für den privaten Nutzungsanteil eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs verlängert werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kohlendyoxidemission maximal 50g/km beträgt und die Reichweite der Fahrzeuge unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 km (gilt für den Zeitraum vom 01.01.22 – 31.12.24) bzw. mindestens 80 km (01.01.25 – 31.12.30) beträgt. Auch die begünstigte Fahrradüberlassung durch den Arbeitgeber soll bis zum 31.12.30 verlängert werden, ebenso wie die Steuerbefreiung für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber.

Solidaritätszuschlag

Ab 2021 soll der Solidaritätszuschlag (Soli) teilweise entfallen. Im Rahmen der Einzelveranlagung soll der Soli erst dann anfallen, wenn das zu versteuernde Einkommen mehr als € 16.956 beträgt, bzw. bei der Zusammenveranlagung mehr als € 33.912.

Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen

Die Pauschalen sollen von bisher € 12 auf € 14 bzw. von € 24 auf € 28 angehoben werden. Berufskraftfahrer erhalten einen Pauschbetrag von € 8 pro Tag.

Mietwohnungsneubau

Der in 2019 neu geschaffene § 7b EStG wird möglicherweise ab 2019 folgende Änderungen erfahren:
 
Die maximale Bemessungsgrundlage für die Abschreibung soll von
€ 2.000 auf € 2.500 und der Grenzwert der maximalen Baukosten von
€ 3.000 auf € 3.500 angehoben werden. Weitere Einzelheiten zum
§ 7b EStG können Sie auch in unserer H+H-Info vom 15.08.19 nachlesen.
 
Eine gute Zeit wünscht Ihnen
 
Ihr Uwe Hübner


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