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Lebensversicherungsbeiträge als Finanzierungskosten?

von Armin Grohmann

Guten Tag,

zum Erwerb einer zu vermietenden Immobilie benötigen Sie in der Regel ein Darlehen von der Bank. Zur Absicherung dieses Kredits werden Sie in manchen Fällen eine Risiko-Lebensversicherung abschließen. Die Beiträge zu dieser Risiko-LV bleiben steuerlich nicht abzugsfähig.

Da sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einigen Fällen von dem alles-oder- nichts-Prinzip verabschiedet und einen anteiligen steuerlichen Abzug zugelassen hat, hat ein Steuerbürger Morgenluft gewittert und sich bis zum BFH durchgeklagt, um einen Teil seiner Beiträge zur Risiko-LV steuerlich anerkannt zu bekommen. Leider erfolglos: Mit Urteil vom 13.10.15 (IX R 35/14) hält unser höchstes Steuergericht aus zwei Gründen eine Aufteilung nicht (!) für möglich:

1.

Die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Beitragsanteile lassen sich nicht feststellen.

2.

Die Absicherung des Todesfallrisikos (Privatbereich) wiegt schwerer als der einkünftebezogene Zweck der Darlehenssicherung (Vermietungsbereich).

Diese Entscheidung gilt – laut BFH – selbst dann, wenn die finanzierende Bank den Abschluss einer Risiko-LV zur Bedingung für die Darlehensvergabe macht.

Wegen der grundsätzlichen Abkehr des BFH vom sogenannten Aufteilungs- und Abzugsverbot hielten wir eine Aufteilung der Beiträge zur Risiko-LV für möglich. Trotzdem können wir mit der aktuellen Entscheidung des BFH sicher leben. Und wir sollten eines nicht vergessen: Wenn die Beiträge (teilweise) steuerlich absetzbar sind, so ist – denklogisch – im Leistungsfalle die Auszahlung der Lebensversicherung ebenfalls (teilweise) zu versteuern!

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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