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Mandanteninfo zur Prüfung der Deutschen Rentenversicherung

von Armin Grohmann

Guten Tag,

die Deutsche Rentenversicherung prüft lückenlos alle 4 Jahre die Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigen.

Im Rahmen dieser Prüfungen werden auch die Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – (SGB VI) überprüft (s. Anlage).

Diese müssen seit dem 01.01.13 für neu angestellte geringfügig Beschäftigte vorliegen, wenn Sie nicht den Zusatzbeitrag zur Rentenversicherung zahlen wollen bzw. noch keine Rentner sind. Sollten diese Mitarbeiter über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten kein Entgelt erhalten und danach wieder beschäftigt werden, wird ein neuer Antrag benötigt. Dies gilt ebenfalls für Beschäftigte, die vor dem 31.12.12 bereits angemeldet waren, aber nach dem 01.01.13 mehr als € 400 verdient haben.

Sollte dieser Antrag nicht vorgelegt werden können, müssen Sie als Arbeitgeber den Zusatzbeitrag entrichten.

Darüber hinaus sind Sie seit der Einführung des Mindestlohngesetzes (01.01.15) verpflichtet, die Stundenzettel für geringfügig Beschäftigte und für Mitarbeiter, die nach variablen Stunden abgerechnet werden, vorzulegen. Anhand der Stundenzettel muss erkennbar sein, an welchem Tag und in welchem Zeitraum die Arbeiten ausgeführt wurden.

Sofern uns die Befreiungsanträge von der Rentenversicherungs-pflicht noch nicht vorliegen, reichen Sie uns diese bitte nach.

Bitte beachten Sie, dass Nachzahlungen anfallen, wenn die o. a. Unterlagen bei einer Prüfung nicht vorgelegt werden können.

Sollten Sie Rückfragen hierzu haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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