Nachträgliche Änderung bei der Überbrückungshilfe II
von Sabrina Ebelnkamp
Guten Tag,
das Bundeswirtschaftsministerium hat unter 4.16 der FAQ den Hinweis aufgenommen, dass die Überbrückungshilfe auf höchstens 90% der ungedeckten Fixkosten beschränkt wird. Das bedeutet, ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Förderzeitraum in Ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Soll beispielsweise Überbrückungshilfe für den Monat Oktober 2020 beantragt werden, muss im Oktober 2020 ein bilanzieller Verlust ohne Wertminderungen (Abschreibungen) erzielt worden sein. Die Höhe der maximalen Auszahlung wird auf die Höhe des Verlustes begrenzt.
Grundlage für diese Regelung ist die Bundesregelung „Fixkostenhilfe 2020“, die die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission umsetzt (sogenannter befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19). Diese Regelung ist insofern unglücklich, als dass die Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten erst nachträglich (!) aufgenommen wurde. Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl vor dieser Änderung gestellter Anträge damit unrichtig geworden ist und die beantragten (und gegebenenfalls ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sind.
Durch Intervention der Steuerberaterkammer beim Wirtschaftsministerium ist eine Änderung der Anträge, die vor dem 05.12.20 gestellt wurden, nicht erforderlich. Die Korrektur kann im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen. Mit Rückzahlungen ist zu rechnen. Die genauen Beträge erfahren Sie, sobald wir diese Schlussrechnung für Sie erstellt haben.
Die gleichen beihilferechtlichen Vorgaben gelten ebenfalls für die November- und Dezemberhilfe sowie voraussichtlich auch für die Überbrückungshilfe III.
Da die Thematik für alle Beteiligten absolutes Neuland darstellt, sollten wir bei der Bewertung der Abwicklung der Corona-Hilfsprogramme die Messlatte nicht allzu hoch legen.
Eine gute Zeit wünscht Ihnen
Ihr Frank Hartmann
