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Rechnungsstellung – wichtige Änderungen

von Armin Grohmann

Guten Tag, 

der Vermittlungsausschuss hat endlich einen Kompromiss gefunden, um zumindest die weniger strittigen Themen des Jahressteuergesetzes 2013 zu einem Abschluss zu bringen. Das Ergebnis wurde – wie immer – „amtsdeutsch“ festgeschrieben im Amtshilferichtlinieumsetzungsgesetz. 

Folgende Formvorschriften zur Rechnungsstellung sind in diesem Gesetz enthalten.

  • Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG muss eine Rechnung künftig die Angabe „Gutschrift“ enthalten, wenn durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten die Rechnung ausgestellt wird. Es darf sich nicht um Stornorechnungen handeln.
  • Geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über, so hat der zur Ausstellung der Rechnung verpflichtete leistende Unternehmer in der Rechnung auf die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfänger“ hinzuweisen (§ 14a Abs. 5 UStG).
  • Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, so ist er bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet, eine Rechnung auszustellen.
  • Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen EU-Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen.
  • Führt ein inländischer Unternehmer einen Umsatz in einem anderem EU-Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, ist der Unternehmer ebenso zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift vereinbart worden ist.
  • Gemäß § 14a Abs. 6 UStG ist bei Reiseleistungen, die nach § 25 UStG versteuert werden, auf der Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ zu machen.
  • Das gleiche gilt bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Hier muss auf der Rechnung die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten sein.

Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die Formvorschriften teuer werden kann. So ist z. B. die Versagung des Vorsteuerabzugs oder der Differenzbesteuerung möglich. 

Eine gute Zeit wünscht Ihnen 

Ihr Uwe Hübner 

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