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Reisekostenrecht - Fahrtkosten

von Armin Grohmann

Guten Tag,

Fahrtkosten sind Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) und keine Familienheimfahrten sind.

Durch das ab 2014 geltende neue Reisekostenrecht hat der Gesetzgeber erstmalig den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte statt der regelmäßigen Arbeitsstätte ins Gesetz eingefügt. Die erste Tätigkeitsstätte wird als ortsfeste betriebliche Einrichtung definiert, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Wie aus dem Wortsinn bereits erkennbar, kann es nur eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis geben.

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte liegt somit primär in der Hand des Arbeitsgebers, der dies durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen bestimmt.

Es wird kontrovers diskutiert, inwieweit dem Arbeitgeber das Recht zugesprochen werden kann, die erste Tätigkeitsstätte zu definieren. Es gibt den Arbeitgebern im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern jedoch die Möglichkeit, unter Anwendung geltenden Rechts, eine steueroptimale Zuordnung vorzunehmen.

Nur wenn es an einer Bestimmung durch den Arbeitgeber fehlt, sollen allein quantitative Kriterien heran gezogen werden, d. h. inwieweit der Arbeitnehmer dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufsucht.

Fährt der Arbeitnehmer mit dem eigenen Fahrzeug, so kann er € 0,30 pro gefahrenen Kilometer ohne Einzelnachweis (pauschal) ansetzen.

Alternativ kann er durch Ermittlung der Jahresfahrleistung und der insgesamt entstehenden Aufwendungen für das Fahrzeug die tatsächlichen Kilometerkosten ermitteln und steuerlich geltend machen.

Welche Lösung im Einzelfall günstiger ist, ist ein Rechenexempel. Gerne sind wir dabei behilflich.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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