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Rückwirkendes Splitting

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

seit dem 01.10.17 ist das „Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ in Kraft. Dadurch können Frauen- und Männerpaare keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern eine Ehe. Hierfür wurde im § 1353 BGB folgende Formulierung aufgenommen: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen".

Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können rückwirkend seit dem Tag der Begründung in eine Ehe umgewandelt werden. Danach haben die Partner die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehegatten seit Begründung der Lebenspartnerschaft.

Dies gilt auch steuerrechtlich! Gleichgeschlechtliche Ehen können ebenfalls die Zusammenveranlagung wählen.

Und das sogar für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre. Gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 233a Absatz 2a AO (Abgabenordnung) liegt durch die Umwandlung ein sog. rückwirkendes Ereignis vor, wodurch die Steuerbescheide geändert werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass die Lebenspartnerschaft noch bis zum 31.12.19 umgewandelt wird.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn diese Sonderregelung bei Ihnen zutreffen sollte.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Dominik Hübner

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