H+H Info

Schenken kann teuer werden

von Armin Grohmann

Guten Tag, 

betrieblich veranlasste Geschenke/Zuwendungen können Sie sowohl Ihren Mitarbeitern als auch Ihren Geschäftsfreunden zukommen lassen. 

Bereits in unserer H + H – Info vom 15.05.12 hatten wir auf verschiedene Möglichkeiten hingewiesen, wie Sie für Ihre Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfreie Gehaltserhöhungen erzielen können. So zum Beispiel bei Sachzuwendungen bis zur monatlichen Freigrenze von € 44. Ebenso bei bloßen Aufmerksamkeiten bis zu einem Gesamtwert von € 40, die anlässlich eines besonderen Ereignis zugewendet werden. Hierbei kann es sich unter anderen um Geschenke anlässlich eines Geburtstags handeln. Die genannten Freigrenzen von € 44 beziehungsweise € 40 sind Bruttobeträge, das heißt auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer als Zuwendung zu erfassen. 

Bei Geschenken an Geschäftsfreunde ist eine Freigrenze von € 35 zu beachten. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ist der Nettowert anzunehmen. Bitte beachten Sie, dass Sie diesen Wert nur einmal pro Jahr pro Geschäftsfreund ausschöpfen können. Ihre Geschäftsfreunde müssen ihre Schenkung jedoch als Betriebseinnahme versteuern. Hiervon ausgenommen sind lediglich Streuwerbeartikel bis zu einem Wert von € 10.  

Was passiert jedoch, wenn Sie diese Grenzen überschreiten? 

Bei Ihren Mitarbeitern handelt es sich dann um einen Gehaltsbezug, der sowohl lohn- als auch sozialversicherungspflichtig ist. 

Während die Zuwendungen an Ihre Mitarbeiter noch den Charme haben, als Betriebsausgabe abziehbar zu sein, so gilt bei Zuwendungen an Geschäftsfreunde, dass der Gesamtwert der Zuwendung bei Überschreiten der 35-€-Grenze nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist.  

Wie können Sie diese Konsequenzen vermeiden? 

Gemäß § 37b EStG können Sie steuer- und sozialversicherungspflichtige Sachzuwendungen an Ihre Mitarbeiter vermeiden, indem Sie eine Pauschalsteuer von 30% als Arbeitgeber darauf entrichten. Die Pauschalsteuer selbst ist wiederum eine Betriebsausgabe. Bemessungsgrundlage ist dabei der Betrag, der die Freigrenze von € 44 beziehungsweise € 40 übersteigt.
Bei Ihren Geschäftsfreunden müssen Sie jedoch anders verfahren. Noch strittig ist, ob Sie den Wert von bis zu € 35 in die Pauschalierung mit einzubeziehen haben. Der auch hier anzuwendende Pauschalsteuersatz von 30% ist jedoch keine Betriebsausgabe, da Geschenke jenseits der 35-€-Grenze auch keine Betriebsausgaben darstellen. In der Konsequenz kann es dazu kommen, dass Sie bei Kapitalgesellschaften annähernd € 200 vom zu versteuernden Einkommen verwenden müssen, damit € 100 beim Empfänger ankommen. Bei einkommensteuerpflichtigen Personen kann die Belastung sogar darüber hinausgehen. 

Aber auch in den Fällen, bei denen der Wert unter der Grenze von € 35 bleibt, werden Sie sich in der Regel für die Pauschalbesteuerung entscheiden. In der Regel sollen die Geschenke die Geschäftsbeziehung verbessern und nicht unbedingt zu einer steuerlichen Belastung des Beschenkten führen. Zudem wird der Zuwendende in der Regel auch ungern dem Geschenk die Rechnung beifügen wollen, damit der Beschenkte den korrekten Wert der Besteuerung zuführen kann. Auch hier bietet sich also die Pauschalversteuerung an. Da in diesem Fall die Geschenkgrenze nicht überschritten wurde, sind sowohl das Geschenk als auch die Pauschalsteuer abzugsfähige Betriebsausgaben. 

Von der Pauschalbesteuerung muss der Schenker den Beschenkten informieren. 

Sofern Sie sich für die Pauschalversteuerung entscheiden, gilt sie verpflichtend für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen. Sie haben lediglich dahingehend ein Wahlrecht, dass Sie bezüglich der Zuwendungen an Geschäftsfreunde und an Ihre Mitarbeiter isoliert das Wahlrecht ausüben können. 

Soweit die Zuwendungen beim Empfänger pro Jahr € 10.000 übersteigen, ist die Pauschalregelung nicht mehr möglich. 

Bitte beachten Sie, dass Sie in allen Fällen den Namen, die Anschrift und den Anlass der Schenkung auf der Quittung/Rechnung notieren sollten. 

Sie sehen, dass die Grenzen eng gesteckt sind, wenn an Ihren Geschenken nicht auch das Finanzamt partizipieren soll. 

Eine gute Zeit wünscht Ihnen 

Ihr Uwe Hübner

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