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Schulden Großeltern ihren Enkeln Unterhalt?

von Armin Grohmann

Guten Tag, 

jeder Elternteil ist zum Unterhalt seiner Kinder verpflichtet. In den Fällen, in denen ein Elternteil nicht leistungsfähig ist, kommt die sogenannte Ersatzhaftung der Großeltern gemäß § 1607 Absatz 1 BGB ins Spiel. Danach schulden Großeltern ihren Enkeln Unterhalt, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil weder leistungsfähig ist noch ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Der folgende Fall lag der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 25.10.12
(II 6 BF 232/12) zu Grunde: 

Drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder im Alter von 6, 9 und 11 Jahren hatten von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt, weil ihr Vater – aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit – nur einen Teil des Kindesunterhaltes zahlen konnte. Die Kinder gehörten zum Haushalt der vom Vater getrennt lebenden Mutter, die – im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung – erwerbstätig war. Der Großvater ist dem Anspruch entgegen getreten. Er sah bei der Mutter der Kinder eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. 

Das OLG Hamm hat dem Großvater Recht gegeben. Großeltern haften nämlich unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern gegenüber nur nachrangig nach den Eltern. Erst, wenn beide Eltern leistungsunfähig sind, kommt die Unterhaltspflicht der Großeltern in Betracht. 

Im hier vorliegenden Fall sei es laut OLG nicht ersichtlich, dass der Mutter der Kinder die Aufnahme einer mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit nicht möglich sei. 

Auch die Frage „Schulden Großeltern ihren Enkeln Unterhalt?“ ist also zu beantworten mit: „Es kommt drauf an!“ 

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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