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Sind Prämien für Risikolebensversicherungen als Werbungskosten absetzbar?

von Armin Grohmann

Guten Tag,

bitte stellen Sie sich folgende Ausgangssituation vor:

Zur Finanzierung Ihres vermieteten Mehrfamilienhauses wollen Sie ein Darlehen bei der Bank aufnehmen. Diese knüpft die Gewährung des Darlehens an die Bedingung, dass Sie eine Risikolebensversicherung abschließen.

Offensichtlich stehen die Prämien für die Risikolebensversicherung im engen Zusammenhang mit der Finanzierung. Im Hinblick auf die Definition, was abzugsfähige Werbungskosten sind, nämlich Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, liegt es nahe, dass diese Versicherungsprämien Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sieht es anders und stützt sich dabei auf die gängige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

So wird argumentiert, dass sich die Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämien nach der Art des versicherten Risikos richtet und nicht nach dem ursprünglichen Verwendungszusammenhang. Da die Absicherung des Lebensrisikos eine Gefahr darstellt, die in der Person selbst und nicht durch das Mehrfamilienhaus begründet wird, sind diese Kosten allenfalls als Sonderausgaben abzugsfähig.

Anders sähe es aus, wenn durch die Versicherungsprämie ein betriebliches Risiko versichert wird. Unstreitig ist dies natürlich zum Beispiel bei Betriebsunterbrechnungsversicherungen, aber auch in Einzelfällen des speziellen Risikos einer Berufskrankheit.

Aber selbst dann wäre die Freude des ersten Augenblicks getrübt, denn eventuelle spätere Leistungen des Versicherers stellen wiederum steuerpflichtige, betriebliche Einnahmen dar. Anders sieht es hingegen bei Leistungen aus einer Risikolebensversicheurng aus, da sie der Privatsphäre zugeordnet werden und steuerfrei bleiben.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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