Sind Zahlungen für rechtswidrige Überstunden zu versteuern?
von Armin Grohmann
Guten Tag,
vermutlich jeder Arbeitnehmer hat bereits einmal Überstunden geleistet. Der Ausgleich erfolgt regelmäßig durch Freizeit oder eine Geldzahlung. In manchen Fällen ist die Anzahl der geleisteten Überstunden so hoch, dass die gesetzlich vorgeschriebene Wochenhöchstarbeitszeit überschritten ist.
So erging es einem Feuerwehrbeamten, der in den Jahren 2002 – 2007 oftmals länger als 48 Stunden in der Woche gearbeitet hat. Damit wurde gegen die gesetzlich geltende Wochenhöchstarbeitszeit nach § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verstoßen. Für diese rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhielt der Mann eine Ausgleichszahlung von mehr als € 14.000. Dieses Geld sah er nicht als Arbeitslohn an, sondern als Schadensersatz. Er wollte dieses Geld daher steuerfrei vereinnahmen. Weder sein Einspruch gegen den Steuerbescheid noch seine Klage vor dem Finanzgericht waren erfolgreich. Und auch die letzte Instanz, der Bundesfinanzhof (BFH), wertete die Zahlung als steuerpflichtiges Einkommen. Die Begründung:
Die Zahlung erfolgte ausschließlich als Ausgleich für die geleisteten zusätzlichen Dienste des Feuerwehrmannes. Er hätte diese Zahlung nicht erhalten, wenn er diese – rechtswidrige – Mehrarbeit nicht geleistet hätte. Schadensersatz wegen Verletzung von Arbeitgeberpflichten schied damit aus. Die Ausgleichszahlung war insgesamt als Arbeitslohn zu versteuern.
Eine gute Zeit wünscht Ihnen
Ihr Frank Hartmann
