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Steuerbefreiung für (Elektro-) Fahrräder jetzt auch für Gewerbetreibende und Freiberufler!

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

seit dem 01.01.19 können Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach § 3 Nr. 37 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei ein betriebliches Fahrrad vom Arbeitgeber erhalten. Neben Fahrrädern fallen unter diese Regelung auch die immer beliebter werdenden Elektrofahrräder (deren Motor Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützt).

Doch was gilt für Gewerbetreibende und Freiberufler? Die bisherige gesetzliche Befreiung galt ausschließlich für Arbeitnehmer.

Diese Benachteiligung hat der Gesetzgeber jetzt mit dem neu eingeführten Satz 6: „Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz“ des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG eliminiert.

Hierdurch gibt es eine klare gesetzliche Regelung, dass auch Unternehmer steuerfrei Fahrräder und Elektrofahrräder aus ihrem Betriebsvermögen nutzen dürfen.

Abzuwarten bleibt jedoch, ob diese Steuerbefreiung aus dem Einkommensteuergesetz auch im Umsatzsteuergesetz noch umgesetzt wird. Weiterhin ist für den geldwerten Vorteil von 1% die Umsatzsteuer abzuführen.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Dominik Hübner

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