Steuererleichterungen 2015/2016
von Armin Grohmann
Guten Tag,
der Bundesrat hat am 10.07.15 dem Gesetzesentwurf des Deutschen Bundestages vom 18.06.15 zugestimmt. Sie können sich daher über folgende Steuererleichterungen freuen:
- Der Grundfreibetrag wird für Ledige ab 2015 um € 116, dass heißt von € 8.354 auf € 8.472 angehoben.
- Für Verheiratete beläuft sich der Grundfreibetrag auf € 16.944.
- Ab 2016 beträgt der Grundfreibetrag dann € 8.652 (+ € 180) und für Verheiratete € 17.304.
- Mit dem Grundfreibetrag wird der Betrag bezeichnet, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Das sogenannte Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet.
- Bei der Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnung für Dezember 2015 wird der neue Grundfreibetrag berücksichtigt.
- Der Abzug von Unterhaltsleistungen für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen orientiert sich ebenfalls am steuerlichen Existenzminimum. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen beläuft sich daher auf € 8.472 (ab 2015) beziehungsweise € 8.653 (ab 2016).
- Ab 2015 beträgt der Kinderfreibetrag € 2.184 statt € 2.256 und ab 2016 € 2.304. Entsprechend wird dann das Kindergeld von € 184 auf € 188 (2015) beziehungsweise auf € 190 (ab 2016) erhöht. Dies gilt für die ersten beiden Kinder. Entsprechende Anhebungen gelten auch bei den erhöhten Sätzen für weitere Kinder.
- Der seit 2004 eingeführte und unverändert gebliebene Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von € 1.308 auf € 1.900 angehoben. Sollte mehr als ein Kind zum Haushalt des Alleinerziehenden gehören, erhöht sich dieser Betrag ab dem zweiten Kind um je € 240.
Eine gute Zeit wünscht Ihnen
Ihr Uwe Hübner
