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Steuerklassenwahl bei Ehegatten und Lebenspartnern für das Jahr 2017

von Armin Grohmann

Guten Tag,

grundsätzlich werden Ehepartner und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen, mit den Steuerklassen IV und IV besteuert. Dies gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Paare. Bei der Wahl dieser Steuerklassenkombination müssen Sie keine Steuererklärung einreichen, so dass Sie keine Nachzahlung zu erwarten haben (unter der Voraussetzung, dass ganzjährig lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden).

Ein Wechsel in die Kombination III/V macht Sinn, wenn der in die Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60% und der in der Steuerklasse V ca. 40% des gemeinsamen Arbeitslohns erzielt. Dies hat zur Folge, dass der Besserverdienende einen geringeren Steuerabzug hat, der Geringerverdienende einen höheren, unterm Strich eine monatlich höhere Liquidität zur Verfügung steht. Bei dieser Steuerklassenkombination muss eine Steuererklärung eingereicht werden, bei der die Jahressteuerschuld „abgerechnet“ wird, wobei es durchaus zu Nachzahlungen kommen kann.

Zur Optimierung des Lohnsteuerabzugs wurde das sogenannte Faktorverfahren eingeführt. Hierbei wird jeweils der tatsächliche Arbeitslohn zu Grunde gelegt, so dass ein genauerer Lohnsteuerabzug stattfinden kann.

Bei der Wahl der Steuerklasse sollte bedacht werden, dass die Entscheidung Auswirkungen auf mögliche Entgelt-/Lohnersatzleistungen haben kann, wie z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld usw.

Um die Wahl der richtigen Steuerklasse zu vereinfachen, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder Tabellen veröffentlicht.

Gerne sind wir Ihnen bei der Wahl der richtigen Steuerklasse behilflich und bereiten auch den Antrag zum Steuerklassenwechsel beim Finanzamt für Sie vor!

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Dominik Hübner

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