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Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

von Rene Lang

Guten Tag,

die ganz großen Neuerungen oder Entlastungen lassen weiter auf sich warten. Nachstehend einige Änderungen zum Jahreswechsel:

  • Der Grundfreibetrag, der steuerfrei bleibt, steigt von € 8.820 auf € 9.000 für Ledige. Für zusammenveranlagte Paare verdoppelt sich dieser Betrag.
  • Für Kinder erhalten Sie insgesamt einen Freibetrag von € 7.428, wenn die daraus resultierende Steuerersparnis höher ist als das Kindergeld, welches um 2 Euro pro Monat aufgestockt wurde.
  • Zukünftig können Sie geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu netto € 800 im Jahr der Anschaffung zu 100% als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Bis 2017 waren es nur € 410.
  • Ihre Anlagen in Investmentfonds werden auch dann auf der Ebene der Gesellschaft versteuert, wenn die Gewinne nicht ausgeschüttet werden. Hier beabsichtigt der Gesetzgeber, der Verschiebung bzw. Stundung von Steuerschulden entgegen zu wirken.
  • Für die Veranlagung der Steuererklärung 2018 (für 2017 gelten noch die alten Fristen) haben Sie, wenn Sie steuerlich nicht beraten sind, zukünftig bis zum 31.07 des Folgejahres Zeit. Erfolgt die Abgabe der Steuererklärung durch einen Angehörigen unseres Berufsstandes haben Sie bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit.
  • Bereits für die Veranlagung 2017 müssen Sie der Erklärung keine Belege mehr beigefügen. Sie sind jedoch vorzuhalten und auf Anforderung des Finanzamtes vorzulegen.
  • Grundsätzlich gibt es keine Aufbewahrungsfristen. Jedoch kein Grundsatz ohne Ausnahmen: Ein Jahr müssen Spendenbelege aufbewahrt werden, zwei Jahre Handwerkerrechnungen.
  • Da das Finanzamt in einigen Fällen vier bzw. zehn Jahre (Steuerhinterziehung) später Steuerklärungen noch ändern kann, sollten Sie entscheiden, inwieweit sie wichtige Unterlagen für einen längeren Zeitraum aufbewahren wollen.

Wir sind gespannt, wie die Regierungsbildung sich entwickeln wird und welche Neuerungen wir dann zu erwarten haben.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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