H+H Info

Verspätungszuschläge nehmen zu

von Armin Grohmann

Guten Tag,

der Gesetzgeber hat zum Beispiel für Ihre Einkommensteuer-Erklärung festgelegt, dass Sie diese bis 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt einzureichen haben. Für den Fall, dass Sie steuerlich beraten und vertreten sind, verlängert sich diese Frist automatisch bis 31. Dezember des Folgejahres. Darüber hinaus gehende individuelle Anträge auf weitere Fristverlängerung werden vom Finanzamt regelmäßig abgelehnt.

„Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden“. So heißt es im § 152 der Abgabenordnung (AO). Das kleine Wörtchen „kann“ führte bisher dazu, dass der Sachbearbeiter im Finanzamt nur gelegentlich und bei deutlicher Fristüberschreitung einen Verspätungszuschlag festgesetzt hat. Doch dann kam der Rechnungshof:

Im Rahmen seiner Prüfung der Finanzämter monierte er, dass von der Möglichkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nicht ausreichend Gebrauch gemacht wurde. Dies führte dazu, dass die Finanzverwaltung ihre EDV umprogrammiert hat, so dass nun bei Fristüberschreitung ein Verspätungszuschlag automatisch vom Rechner der Finanzverwaltung mit dem Steuerbescheid festgesetzt wird.

An der Stelle treten wir auf den Plan: Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags stellt einen sogenannten Verwaltungsakt (§ 118 AO) dar, der dem Ermessen (§ 5 AO) der Finanzbehörde unterliegt. Diese Ermessens-Entscheidung ist ein zweistufiges Verfahren. Zunächst ist die Frage zu klären, ob überhaupt ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist (Auswahl-Ermessen). Und erst danach ist zu klären, in welcher Höhe der Verspätungszuschlag ausfallen soll (Entschließungs-Ermessen). Beide (!) Ermessens-Entscheidungen sind ausführlich (!) zu begründen. Dabei spielen die folgenden Faktoren eine Rolle:

  • Dauer der Fristüberschreitung 
  • Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs
  • Aus der verspäteten Abgabe der Erklärung gezogene Vorteile
  • Verschulden des Steuerbürgers
  • Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers.

Längst haben Sie sich gefragt, ob die EDV der Finanzverwaltung all das leisten kann. Nein, das kann sie eben nicht. Der Fiskus wird sich also einer Flut von Einsprüchen gegen derart festgesetzte Verspätungszuschläge zu erwehren haben. In den meisten Fällen wird der Aufwand, die beiden Begründungen nachzuholen, in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum festgesetzten Verspätungszuschlag stehen. Dies bedeutet in der Folge, dass es hier gelingen wird, die Herabsetzung des Verspätungszuschlages auf ein „vernünftiges Maß“ zu verhandeln. Wir sprechen hier aus Erfahrung J

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

Zurück