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Wann sind betriebliche Schuldzinsen steuerlich absetzbar?

von Armin Grohmann

Guten Tag, 

In § 4 (4a) des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat der Gesetzgeber geregelt, dass nur dann betriebliche Schuldzinsen steuerlich abzugsfähig sind, wenn keine Überentnahmen vorliegen. 

Wann ist das der Fall? 

Grundsätzlich liegen Überentnahmen dann vor, wenn Ihre Entnahmen höher sind als die Summe aus Einlagen und Gewinnen. 

Sollte dies zutreffen, müssen Sie 6% des „überentnommenen“ Betrags, nach Abzug eines Freibetrages von € 2.050, dem Gewinn hinzurechnen. 

Um dieser Sanktion zu entgehen, hatte ein Steuerpflichtiger kurz vor Jahresende Geld in sein Unternehmen eingelegt, um es Anfang des neuen Jahres gleich wieder abzuheben. Der BFH hat jedoch dieses Verhalten als Gestaltungsmissbrauch gewertet und die Einlage nicht anerkannt (Urteil vom 21.08.12). 

Sollten Sie die Darlehensmittel jedoch unmittelbar zur Finanzierung ihres Anlagevermögens aufnehmen, sind diese Schuldzinsen auch dann abzugsfähig, wenn Überentnahmen vorliegen. 

Allerdings ist auch hierbei Vorsicht geboten, denn die Finanzverwaltung achtet sehr genau auf den Zahlungsweg. Nur dann, wenn die Mittel unmittelbar zur Finanzierung des Anlagevermögens verwendet werden, greift diese Regelung. 

Sollten Sie die Darlehensmittel zwischenzeitlich auf Ihrem Kontokorrentkonto „parken“, so ist eine Dauer von 30 Tagen nach Auffassung der Finanzverwaltung unschädlich. Der Bundesfinanzhof (BFH – IV R 19/08) stimmt dem zwar grundsätzlich zu, sieht jedoch – anders als die Finanzverwaltung – die 30-Tage-Regelung nicht als starre Grenze, wenn anderweitig der Zusammenhang zwischen Darlehensauszahlung und Anschaffung beziehungsweise Herstellung von Anlagevermögen nachgewiesen werden kann. 

Von den vorstehenden Ausführungen sind Sie dann nicht betroffen, wenn Sie Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft führen.
Sollten Sie Gefahr laufen, das Ihre betrieblichen Schuldzinsen eventuell steuerlich nicht anerkannt werden, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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