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Zuzahlungen zum Firmenwagen

von Armin Grohmann

Guten Tag,

die Abrechnung des geldwerten Vorteils aus der Gestellung eines Dienstwagens für private Zwecke erfolgt in den meisten Fällen nach der 1%-Methode. Das heißt, dass monatlich 1% vom Bruttolistenpreis (BLP) im Rahmen der Lohnabrechnung zu berücksichtigen sind, sodass sich hierdurch die Lohnsteuerabzüge und die Sozialversicherungsbeiträge erhöhen.

Hinzu kommt eine weitere Vorteilsgewährung aus den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) in Höhe von 0,03% vom BLP monatlich pro Entfernungskilometer.

In der Praxis werden häufig Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen, dass Zuzahlungen für die Gestellung eines Dienstwagens vom Arbeitnehmer zu tätigen sind.

In der Vergangenheit wurde hierbei eine Differenzierung vorgenommen. Sofern es sich um ein Nutzungsentgelt handelte, wurde der oben beschriebene geldwerte Vorteil entsprechend gemindert. Anders jedoch bei der vollständigen oder teilweisen Übernahme einzelner Kosten, wie z.B. Kraftstoffe, Versicherungsbeiträge oder Wagenwäschen. In diesen Fällen durfte der geldwerte Vorteil nicht gemindert werden.

Offensichtlich hat der Bundesfinanzhof ( BHF) selbst keine Gründe mehr gefunden, an dieser nicht nachvollziehbaren Differenzierung festzuhalten und seine Rechtsprechung geändert, sodass zukünftig alle Zuzahlungen, egal welcher Art, vom geldwerten Vorteil in Abzug gebracht werden dürfen.

Sollten die Zuzahlungen jedoch den geldwerten Vorteil überschreiten, erfolgt eine sogenannte Deckelung. Das heißt, dass Sie keinen negativen geldwerten Vorteil ansetzen können, selbst wenn Ihre Zuzahlung höher als die ermittelten Kosten sind.

Hiervon gibt es nur eine Ausnahme.

Einige Arbeitnehmer zahlen Ihrem Arbeitgeber einen Kostenzuschuss bei der Anschaffung eines Fahrzeuges, um so z.B. eine höhere Ausstattung oder aber Ihr Wunschfahrzeug zu erhalten. Häufig wird dabei die Zuzahlung den geldwerten Vorteil eines Jahres übersteigen. In diesem Fall gilt nicht die Deckelungsregelung, sondern Sie können den nicht ausgeschöpften Abzugsbetrag in die Folgejahre vortragen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen wie gewohnt gerne zur Verfügung.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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